Satzung

Satzung

§1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1      Der Verein führt den Namen »IBA’27 Friends e.V.«. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen und führt den Zusatz »e.V.«.

1.2     Sitz des Vereins ist Stuttgart.

1.3     Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2     Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

2.1       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

2.2    Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung der Architektur- und Bauingenieurskunst, der Baukultur und des internationalen architektonischen, stadt- und regionalplanerischen Dialogs sowie der Landschaftsarchitektur und Denkmalpflege. Zudem verfolgt der Verein das Ziel, Wissenschaft und Kunst, die allgemeine und die berufliche Bildung sowie Innovationen und Nachhaltigkeit im Kontext des Planens und Bauens zu fördern und den baukulturellen Austausch zu stärken.

2.3    Zweck des Vereins ist ferner die Beschaffung finanzieller Mittel und Ressourcen für die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

2.4    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Baukulturelle Bildung der Zivilgesellschaft durch Erhöhung der Kompetenz und Sensibilisierung im Umgang mit der bebauten Umwelt durch Schaffung und Durchführung von Bildungs- und Weiterbildungsangeboten sowie die Durch-führung oder Unterstützung von Ausstellungs- und Veranstaltungstätigkeiten u.a. in Form von Vorträgen, Konferenzen, Besichtigungen und Führungen;
  • Bildung der Allgemeinheit und Förderung von Wissenschaft und Kunst auf den Arbeitsgebieten des Vereins über die Organisation fachlicher und interdisziplinärer Kommunikationsmöglichkeiten und Bildungsmaßnahmen in Form von Seminaren, Besichtigungen von architektonisch und baukulturell bedeutsamen Bauten und Denkmälern, Informationsveranstaltungen und Netzwerktreffen und anderen Bildungsangeboten wie Workshops, Symposien und Konferenzen aber auch in Form von Öffentlichkeitsarbeit durch Medienkampagnen zu den Arbeitsgebieten des Vereins;
  • Förderung von Wissenschaft und Bildung über Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über wichtige Entwicklungen und Ereignisse auf den Arbeitsgebieten des Vereins;
  • Förderung von Wissenschaft und Kunst durch Veröffentlichung von Fach-beiträgen und anderen Publikationen (print/digital) für den Wissenstransfer und zur Dokumentation der gewonnenen Erkenntnisse sowie durch die Vergabe von Stipendien im Bereich der Arbeitsgebiete des Vereins;
  • Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung in denkmal-relevanten Berufen und von Bildungsangeboten für denkmalinteressierte Bürger und Institutionen und kulturellen Veranstaltungen, wie z. B. Konzerten und Aufführungen in Kulturdenkmalen;
  • Durchführung und Unterstützung von Kooperations-, Vernetzungs- und Förderprojekten zwischen Hochschulen, Fachleuten aus den unter 2.2. genannten Bereichen (u.a. Architekten, Ingenieure usw.) und der interessierten Allgemeinheit.

2.5    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.6    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.7    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§3     Mitgliedschaft

3.1     Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und sonstige Organisationen sein. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

3.2    Die Mitgliedschaft im Verein wird auf Antrag erworben. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine offizielle Beitrittserklärung erforderlich. Diese wird vom Vorstand des Vereins schriftlich bestätigt. Der Vorstand kann diese Aufgaben einer Geschäftsleitung übertragen.

3.3    Eine Ablehnung der Mitgliedschaft ist schriftlich mitzuteilen. Einer Begründung bedarf es nicht.

3.4    Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.

§4     Beendigung der Mitgliedschaft

4.1     Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, der Auflösung eines Unternehmens oder Verbands, durch Austritt oder durch Ausschluss.

4.2    Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.

4.3    Mitglieder, die ihre Beitragszahlung einstellen und trotz Erinnerung nicht wieder aufnehmen, können durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste ge-strichen werden.

4.4    Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn sich das Verhalten mit dem Zweck des Vereins nicht vereinbaren lässt und das Mitglied Bestimmungen dieser Satzung trotz Erinnerung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§5     Mitgliedsbeiträge

5.1.    Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

5.2.   Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt und kann für Einzel-mitglieder, nicht gemeinnützige oder gemeinnützige juristische Personen, Personenvereinigungen und sonstige Organisationen jeweils unterschiedlich festgesetzt werden.

5.3.   Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

5.4.   Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest. Nähere Einzelheiten zu etwaigen Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen können in einer Beitragsordnung verbindlich geregelt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§6     Organe

6.1     Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§7      Mitgliederversammlung

7.1     Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen gelten als ein Mitglied.

7.2    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten und Aufgaben zuständig:

  • Bestimmung der wesentlichen Inhalte und Aufgaben des Vereins
  • Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer:innen
  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  • Genehmigung einer Geschäftsordnung
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer:innen
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§8     Einberufung der Mitgliederversammlung

8.1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils in der ersten Hälfte eines Geschäftsjahres stattfinden.

8.2    Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch die:den Vorsitzende:n des Vorstandes oder seines:r Stellvertreter:in. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

8.3    Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

8.4    Der Vorstand kann in einer »Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen« geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicher-stellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

8.5    Die »Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen« ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

8.6    Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

  • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
  • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

8.7    Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

8.8    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung, die in der Mitglieder-versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

8.9    Die Übertragung eines Stimmrechts auf ein Mitglied ist grundsätzlich möglich.
Sie muss in schriftlicher Form vorgelegt werden.

§9     Außerordentliche Mitgliederversammlung

9.1     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies für notwendig hält oder wenn mind. 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung beantragen.

§10    Mitgliederversammlung – Leitung und Beschlussfassung

10.1   Die Mitgliederversammlung wird vom:von der Vorsitzenden und bei Verhinderung vom:von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den:die Versammlungsleiter:in.

10.2  Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorstand bzw. der:die Versammlungsleiter:in. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

10.3  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

10.4  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Für die Berufung und den Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

10.5  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten:innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der:diejenige, der:die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorstand bzw. vom:von der Versammlungsleiter:in zu ziehende Los.

10.6  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem:der jeweiligen Schriftführer:in und dem hierzu beauftragten Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

§11     Vorstand

11.1    Der Vorstand besteht aus dem:der Vorsitzenden und einer:m stellvertretenden Vorsitzenden, einer:m Schatzmeister:in und zwei weiteren Mitgliedern.

11.2   Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so vertritt jedes Vorstandsmitglied den Verein gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.

11.3   Der Vorstand kann eine Geschäftsleitung bestellen, die grundsätzlich entgeltlich tätig wird. Die Geschäftsleitung untersteht unmittelbar dem Vorstand und ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung besondere:r Vertreter:in im Sinne von § 30 BGB.

11.4   Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorstandsämter (Vorsitzende:r, stellvetrtende:r Vorsitzende:r, Schatzmeister:in) in der auf die Mitgliederversammlung folgenden Vorstandssitzung.

§12    Zuständigkeit des Vorstands

12.1   Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.

12.2   Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.

12.3   Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

12.4   Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen und Dauerschuldverhältnissen

§13    Wahl und Amtsdauer des Vorstands

13.1   Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt.

13.2   Die Bestellung kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäfts-führung widerrufen werden.

13.3   Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer eine:n Nachfolger:in wählen.

§14    Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

14.1   Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom:von der Vorsitzenden, bei dessen:deren Verhinderung von seiner:m stellvertretenden Vorsitzende:n, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

14.2   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des:r Vorsitzenden, bei dessen:deren Abwesenheit die seines:r Stellvertreters:in.

14.3   Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn die Vorstands-mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

14.4   Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von:m Vorsitzenden oder seines:r Stellvertreters:in zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

§15    Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung

15.1   Der Vorstand des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

15.2   Bei Bedarf können die Organe des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG entschädigt werden.

§16    Kassenprüfung

16.1   Die Kassenführung ist mindestens einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer:innen zu prüfen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstands gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§17    Auflösung des Vereins

17.1    Bei der Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der:die Vorsitzende und der:die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren:innen.

17.2   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke zur Förderung der Bildung.

§18    Inkrafttreten der Satzung

18.1   Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 11.06.2021 beschlossen.

§19    Sonstiges

19.1   Änderungen der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

IBA’27 Friends e.V., 11.06.2021

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